Fall 1 Schimmel nach Wasserschaden in neuen Holzständer-Haus

Bei dem Untersuchungsobjekt handelte es um ein Zweifamilienhaus in Holzständerbauweise. Nach Angaben der Beteiligten kam es durch eine Undichtigkeit in der Abflussleitung des WC-Waschbeckens zu einem Wasserschaden. über einen unbekannten, aber längeren Zeitraum lief Wasser des Waschbeckens durch eine Leckage im Abwasserrohr in den Bodenaufbau. Die Leitungswasserversicherung wurden eingeschaltet und Trocknungsmaßnahmen durchgeführt.

Wir sollten im Auftrag des Versicherers klären, ob und in welcher Form ein Pilzbefall als Folge des Wasserschadens entstanden ist und ob weitere Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung des Schadens notwendig sind. Beim der ersten Begehung stellte unser Sachverständiger an den betroffenen Wänden deutliche Feuchtigkeitsspuren fest, auch waren typische Merkmale eines Pilzbefalles erkennbar. Deshalb wurden Materialproben entnommen, um diese auf Schimmelpilze und holzzerstörende Pilze zu untersuchen. Bei diesen Materialuntersuchungen wurde ein Befall der Bausubstanz mit dem echten Hausschwamm (Serpula lacrymans) festgestellt. Da es sich bei dem Gebäude um einen Holzständerbau mit ausschließlich konstruktivem Holzschutz handelt, also beim Bau keine pilzwidrigen Mittel eingebracht worden waren, wurde in den folgenden Ortsterminen sukzessive Bauteile geöffnet, um die Ausbreitung des Pilzbefalls feststellen und die gemäß DIN 68 800 auszubauenden Bauteile bestimmen zu können.



Fall 2: Wasserschaden mit anschließenden Schimmelpilzbefall in einem sensiblen Bereich (Krankenhaus)

In einem Krankenhauses kam es zu einem mit Fäkalien verunreinigten, ausgedehnten Wasserschaden im Estrichaufbau. Als Folge kam es zu deutlichen Schäden an Leichtbauwänden mit Gipskartonplatten. Als vorläufige Maßnahme war eine umfangreiche Desinfektion des Schadensbereiches durchgeführt worden. Orientierende Untersuchungen der Raumluft und Materialproben sollten zeigen, ob kritische Schimmelpilze oder Bakterien noch nachweisbar sind.

Bei den Untersuchungen konnten zahlreiche fakultativ pathogen Arten von Schimmelpilzen und Bakterien festgestellt werden. Die Desinfektionsmaßnahmen waren wenig erfolgreich.
Im dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen ungezielten Umgang mit biogenen Arbeitsstoffen. Den Umgang mit biogenen Arbeitsstoffen regelt die Biostoffverordnung (BioStoffV). Daraus abgeleitet, besteht eine Anzeigepflicht und eine Unterweisungspflicht aller Beteiligten. Eine Freisetzung der fakultativen Keime in die Umwelt ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Eine einfache technische Trocknung des Estrichs hielten wir aus technischer Sicht für höchst bedenklich, da als Folge der Trocknung fakultative pathogene Keime mobilisiert werden konnten und sich so eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Krankenhausmitarbeiter und der Patienten ergeben könnte.